ISO 17024
WAS IST EINE PERSONENZERTIFIZIERUNG?
Bei der Personenzertifizierung oder der „personel certification“ wird die Qualifikation einer Person überprüft und bescheinigt.
Bei der überall bekannten Zertifizierung eines Managementsystems, handelt es sich um die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle, dass ein Unternehmen eine bestimmte Norm oder einen Standard einhält.
Zu den bekanntesten Managementsystemen gehört die DIN EN ISO 9001. Durch die EU-Norm 45013, die durch die weltweit gültige ISO Norm 17024 abgelöst wurde, gibt es nun die Möglichkeit die eigene Qualifikation überprüfen und zertifizieren zu lassen.
Seit wenigen Jahren ist die Personenzertifizierung in ganz Europa eine feste Größe, die sich jedoch weiterhin etablieren muss. Man kann jedoch heute schon sagen, dass die Personenzertifizierung gerade auch im internationalen Bereich eine bereits wichtige Stellung einnimmt.

Die europaweit anerkannte Personenzertifizierung auf der Grundlage der 
DIN EN ISO/IEC 17024 ist heute eine der besten Kriterien um die Kompetenz eines Sachverständigen prüfen zu können.

Die internationale Norm DIN EN ISO/IEC 17024 hat eine weltweite Gültigkeit. Im Jahr 2003 wurde sie als europäische Norm (EN ISO/IEC 17024) übernommen und kurz darauf als deutsche Norm festgeschrieben (DIN EN ISO/IEC 17024). 

Über die ISO/IEC 17024 ist es möglich, dass Qualifikationen und Anforderungen von Sachverständigen weltweit anerkannt und vergleichbar sind. Gerade deshalb nimmt diese Zertifizierung auch in Deutschland an Bedeutung zu. Aufgrund ihrer internationalen Anerkennung und Bedeutung geht man in Fachkreisen davon aus, dass diese Zertifizierung in einigen Jahren auch die öffentliche Bestellung ablösen wird.

Weltweite Gültigkeit
Die internationale Norm ISO/IEC 17024 hat eine weltweite Gültigkeit. Im Jahr 2003 wurde sie als Europäische Norm (EN ISO/IEC 17024) übernommen und kurz darauf auch als Deutsche Norm 
(DIN EN ISO/IEC 17024) festgeschrieben. Ein Sachverständiger, der durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurde, genießt damit eine internationale Anerkennung seiner Kompetenz.
 
Konstante Weiterentwicklung und Überprüfung
Nach den Vorgaben der ISO/IEC 17024 müssen die zertifizierten Sachverständigen ihr Fachwissen kontinuierlich erweitern und aktualisieren. Daneben müssen in der Regel Gutachten und andere Nachweise bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden. Auftraggeber und Gerichte können deshalb davon ausgehen, dass ein auf der Grundlage der ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger auch über ein fundiertes und aktuelles Wissen und entsprechende praktische Erfahrungen als Sachverständiger verfügt.

Die ISO 17024 ist die einzige Art der Anerkennung für Sachverständige außer der öffentlichen
Bestellung und Vereidigung!

Eine Kompetenzzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist für jeden Sachverständigen eine gute Möglichkeit, seine Qualifikation nach internationalen Maßstäben anerkennen zu lassen. Mit der ISO/IEC 17024 wurde der Grundstein für eine Vergleichbarkeit von Sachverständigenkompetenzen auf nationalem und internationalem Niveau erreicht. Damit hat die Europäische Union einen weiteren Meilenstein für die Arbeitnehmerfreizügigkeit geschaffen, die es ermöglicht, dass Sachverständige auch grenzüberschreitend agieren können. In vielen wirtschaftlichen Bereichen werden Sachverständige auch immer öfter auf Gutachten mit Auslandsbezug stoßen. Sei es, dass der Auftraggeber ein internationaler Konzern ist, eine zu bewertende Maschine aus dem Ausland bezogen wurde, ein ausländisches Grundstück betroffen ist oder sich ein Unfall im Ausland ereignet hat.
In erster Linie ist die Zertifizierung jedoch für alle diejenigen Sachverständigen von Interesse, die ihre Kompetenz nach einem weltweit gültigen Standard dokumentieren möchten und damit ihren Kunden und Behörden ein Höchstmaß an Sicherheit geben möchten. Dies schätzen in Deutschland immer mehr Unternehmen, Privatpersonen und Gerichte, die die Kompetenz eines Sachverständigen benötigen.

Rechtliches:
Gerichte können nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige beauftragen
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hechingen heißt es, dass eine Zertifizierung, erfolgt sie nach dem Standard DIN EN ISO/IEC 17024, ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis darstellt und diesem gleichzusetzen ist (LG Hechingen, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 1 OH 19/15).
Sachverständige beauftragen
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hechingen heißt es, dass eine Zertifizierung, erfolgt sie nach dem Standard DIN EN ISO/IEC 17024, ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis darstellt und diesem gleichzusetzen ist (LG Hechingen, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 1 OH 19/15).
Der Antragsteller hatte beantragt, den Sachverständigen abzubestellen und einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt war. Nachdem der Antrag vor dem LG Hechingen abgelehnt worden war, legte der Antragsteller beim OLG Stuttgart sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das OLG Stuttgart verwarf die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung: „Der Antragsteller greift mit seinem Rechtsmittel letztlich die Bestellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Dabei handelt es sich indes um eine Entscheidung, die nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar ist, da dies die Beweisanordnung betrifft. Es liegt demgegenüber keine Entscheidung vor, mit der ein dem Antragsteller zustehendes Recht zur Auswahl eines Sachverständigen beeinträchtigt worden wäre. Denn die Person des Sachverständigen wird vom Gericht bestimmt (§§ 492 Abs. 1, 404 ZPO).“ Dabei kann es sich auch um einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen handeln.

Bei der Vorschrift des § 404 Abs. 3 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Gericht, das einen zertifizierten Sachverständigen beauftragt, handelt somit nicht fehlerhaft, so das LG Hechingen mit Bezug auf Zöller-Greger, ZPO, § 404 Rn. 2 und das Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2010, Az. 6 U 213/08. Auch das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 04.12.2012, Az. I-23 U 181/11 entsprechend.

Ist ein Sachverständiger zertifiziert, aber nicht öffentlich bestellt, so begründet die fehlende öffentliche Bestellung gemäß dieser Entscheidung keine Vermutung für fehlende Fachkunde. Vielmehr ergibt sich die Sachkunde aus seiner Zertifizierung.
Quelle: https://www.sprengnetter.de/

Nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverständiger
Nach der EN ISO/IEC 17024 können Personen von einer von der DAkkS beliehenen akkreditierten Institution (= Konformitätsbewertungsstellen) zertifiziert werden. Hierbei handelt es sich um ein System der öffentlichen Beleihung einer privatrechtlichen Organisation mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren. In Deutschland war bis 31. Dezember 2009 der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Stufe der Zertifizierungsstellen im Zertifizierungswesen. Der DAR hatte seine Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin wurde in die neu geschaffene Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) überführt. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) wurde durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), als Kapitalgesellschaft (GMBH) gegründet. In dieser Gesellschaft wurden die bisherigen Mitglieder von European Corporation for Accreditation (EA), DGA und DKD integriert. Die Akkreditierungen der DACH, DAP, TGA/DATECH und DKD waren bis 28. Februar 2013 im Bestand gültig und wurden durch die DAkkS gem. Verordnung Nr. 765/2008 harmonisiert, ggfs. angepasst und in der Folge weiter überwacht. Eingereichte Neuanträge sind von 2010 bis Ende 2013 in diesen neuen Sektoren nicht bearbeitet oder als über das öffentlich-rechtliche System abgedeckt protokolliert.
Durch das Akkreditierungsverfahren der Zertifizierungsgesellschaft ist eine hohe Transparenz geschaffen worden. Die gleichbleibende Qualität des mehrstufigen Prüfungsverfahrens zur Personenzertifizierung wird durch die Verordnungen Nr. 765/2008, 764/2008 und 768/2008 festgelegt. Die von der DAkkS akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft wird regelmäßig auf die Einhaltung der Inhalte des Akkreditierungsvertrages (Prüfungsverfahren) überwacht. Solch eine Kontrollfunktion gibt es bei den Bestellungskörperschaften in dieser Form nicht. Bei der "akkreditierten Personenzertifizierung" wird sowohl die Qualifikation und Eignung der Prüfer, die Tätigkeit des Prüfungsausschusses, des Zertifizierungsausschusses fortlaufend überwacht als auch das Zertifizierungsverfahren der Personenqualifikation mit der Prüfung und den Prüfungsberichten. Der Zertifizierungsprozess wird maßgeblich von einem Zertifizierungsprogramm geprägt. Das Zertifizierungsprogramm regelt u. a. die Anforderungen für die Zulassung eines Antragstellers, enthält Vorgaben wie die Kompetenz des Antragstellers beurteilt werden kann und macht Vorgaben zum Prüfungsablauf, zu dessen Inhalten sowie zu der Besetzung des Prüfungsgremiums. Bei einigen akkreditierten Personenzertifizierungsgesellschaften findet während der Prüfung ein Monitoring der Prüfer statt. In der Prüfung stellt der Antragsteller seine fachliche und persönliche Qualifikation dar. Die Prüfung untergliedert sich in eine Gutachtenprüfung, in einen schriftlichen Teil und in einen mündlichen Teil.
Die DAkkS wurde 2014 erstmals vollständig und dann alle fünf Jahre durch die „European Akkreditation“ kontrolliert. Mit diesem Verfahren ist dem Gesetzgeber die Gelegenheit gegeben worden, neben öbuv Sachverständige auch zertifizierte Sachverständige für gutachterliche Tätigkeiten vorzusehen. Von dieser Möglichkeit wurde beispielsweise bereits beim Investmentgesetz Gebrauch gemacht.
In einem Beitrag vom Institut für Sachverständigenwesen e. V. stellt Rechtsanwalt Peter Bleutge fest, dass der Gesetzgeber die Akkreditierung durch die DAkkS verlangen kann. „In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber neben öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch zertifizierte Sachverständige (...) für gutachterliche Tätigkeiten vorgesehen...“ „Mit der DAkkS ist nun eine staatlich beliehene Stelle geschaffen worden, auf die der Gesetzgeber zukünftig zurückgreifen und für den fairen Wettbewerb sorgen kann.“[18]
Der zertifizierte Sachverständige unterliegt bezüglich seiner persönlichen Eignung und seiner fachlichen Qualifikation der regelmäßigen Kontrolle. Das Prüfungsverfahren umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen, einen praktischen Teil sowie eine Gutachtenüberprüfung, mit deren Bestehen der Sachverständige seine besondere Fachkunde belegt. Für eine Zertifizierung muss ein Sachverständiger seine Erfahrung im Fachbereich bzw. Zertifizierungsbereich nachweisen. Die Kenntnisse eines Sachverständigen zur Erlangung der Zertifizierung oder der Vereidigung werden von der Bestellungskörperschaft oder notifizierten Zertifizierungsstelle intensiv geprüft. Es werden regelmäßig Arbeitsproben kontrolliert (Gutachtenprüfungen).
Um die hohe Qualität der Dienstleistung im Sachverständigenwesen dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats oder der Bestellung auf in der Regel maximal fünf Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut nachweisen.
Die Pflichten des zertifizierten Sachverständigen ergeben sich aus dem Überwachungsvertrag zwischen Sachverständigen und der akkreditierten Personenzertifizierungsstelle. Der Inhalt des Überwachungsvertrages deckt sich im Wesentlichen mit den Inhalten der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaften. Eine Ausnahme des zertifizierten Sachverständigen ggb. dem öbuv Sachverständigen besteht in der Pflicht zur Gutachtenerstattung. Ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger ist nicht verpflichtet gerichtliche Aufträge anzunehmen.
Vor Gericht sollen nach der ZPO (insb. § 404 Abs. 2 ZPO) andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann hinzugezogen werden, wenn besondere Umstände dieses erfordern. Hierbei handelt es sich um eine Regelung der ZPO, die entstanden ist, als es die DIN EN ISO/IEC 17024 noch nicht gab. Eine Anpassung der Zivilprozessordnung hat es im Rahmen der unterschiedlichen Entwicklungen im Sachverständigenwesen bisher nicht gegeben. Eine Anpassung des § 404 Abs. 2 ZPO wird vom Gesetzgeber auch deswegen für nicht erforderlich erachtet, weil ein Abweichen von dieser Vorgabe (Ordnungsvorschrift) ohne Folgen bleibt und die Gerichte in ihrer freien Sachverständigenwahl nicht unzulässig eingeschränkt werden.
Ob die Zertifizierung von Sachverständigen die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Deutschland aus Gründen des EU-Rechts (nicht zulässige Einschränkung der Berufsausübung für EU-tätige und EU-zugelassene Sachverständige) ersetzen sollte, wurde in deutschen Fachkreisen intensiv diskutiert. Bei den Fachkreisen handelte es sich im Wesentlichen um die IHK, HWK und Sachverständigenverbänden mit ihren mehrheitlich ö.b.u.v. Mitgliedern. Mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36a GewO Ende 2009 hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine Beibehaltung der öffentlichen Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie(2005/36/EG) angepasst.
Personenzertifizierungen im Sachverständigenwesens erfolgen beispielsweise in Fachbereichen der Immobilienbewertung, der Bauschadensermittlung und -bewertung, in der Betoninstandsetzung (Sachkundiger Planer - SKP) im Brandschutz, energetischen Gebäudeoptimierung, Sachverständige nach dem Wasserhaushaltsgesetz und im KfZ-Bereich (Kfz-Sachverständiger). Darüber hinaus finden umfangreiche Personenzertifizierungen im industriellen Bereich für zerstörungsfreien Prüfungen (DGZfP e. V., SectorCert) statt. Es handelt sich dabei um meist mehrstufige Qualifizierungs- und Sachkundenachweise in den Bereichen Schallemissionsprüfung, digitale Radiometrie, Wirbelstromprüfung, Durchstrahlungsprüfung, Radiometrie, Infrarotthermografie, Ultraschallprüfung, Eindringprüfung etc. aber auch zunehmend in der Medizin hat die Personenzertifizierung Eingang gefunden.
Das Landgericht Hechingen hat festgestellt: „... eine solche Zertifizierung, erfolgt diese nach dem Standard der DIN EN ISO/IEC 17024, ist eine der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis und diesem gleichzusetzen.“[19]
Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat das Merkblatt „VDI-MT 5900 Blatt 1 Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr – Grundlagen“ überarbeitet. Der Entwurf dieses Merkblattes sieht die Gleichstellung von ö.b.u.v. Sachverständigen und der „akkreditierten Zertifizierung“ vor. Die Einspruchsfrist zum Entwurf endete am 31. Dezember 2018. Die Überarbeitung der übrigen Blätter soll folgen.
Anders als bei den IHK und HWK gibt es für die zertifizierten Sachverständigen derzeit kein einheitliches zentrales Abfragesystem. Die Veröffentlichung erfolgt i. d. R. durch die jeweilige Zertifizierungsstelle oder bei einigen Ingenieurekammern über Listeneintragungen. Bei der Bayerischen Ingenieurkammer Bau erfolgt eine Listeneintragung auf Antrag in den Service-Listen.

ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND ZERTIFIZIERUNG NACH ISO/IEC 17024 SIND GLEICHWERTIG
Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach DIN ISO 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich untermauert.
 
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter hinzuziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach 17024 zertifiziert ist.
 
In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die Zertifizierung nach DIN ISO 17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit der öffentlichen Bestellung in nichts nachstehe. Der Antrag, einen Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist, wurde zurückgewiesen.
 
In seiner Argumentation folgerte das Gericht, dass eine fehlende öffentliche Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass ferner jedes Gericht frei in der Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2 ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen - allerdings handle es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.
 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung des Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung sei nicht anfechtbar. (ZPO 245 §404 Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH 19/15 vom 19.07.2017 wurde somit bestätigt.
 
Für Sie als nach DIN ISO 17024 zertifizierter Sachverständiger bedeutet dieses Urteil, dass Sie bezüglich der Anerkennung Ihrer Qualifikation einem öffentlich bestellten Sachverständigen in jeder Hinsicht gleichzusetzen sind.
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