Hier finden Sie die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit einem Gutachter und Sachverstänidigen, dessen Beauftragung sowie der Frage, wann benötige ich überhaupt einen Gutachter oder Sachverständigen ?

Ehrenkodex Sachverständige
F: Es gibt viele Fachrichtungen der Gutachter und Sachverständigen, woran erkenne ich, welchen Ich benötige?

A: Es gibt sicher für jedes Fachgebiet in Deutschland einen oder mehrere Sachverständige und Gutachter, das ist richtig. Zunächst sollte nach der eigenen Definition, wo genau liegt mein Bedarf, Problem oder Schaden, ein Bezug daraus auf das Fachgebiet abgeleitet werden. So kann es genau so möglich sein, dass Sie bei der Suche nach einem Torgutachter, bei einem Kollegen aus dem Bereich Metallbau fündig werden. Beschreiben Sie also zunächst sich selbst, in kurzen Stichworten, wofür benötige ich einen Gutachter oder Sachverständigen. z.B. Autounfall, KFZ, Heckschaden --> KFZ Gutachter oder Garagentor, Federbruch, Panelschaden -> Torgutachter

F: Woran erkenne ich einen serösen Gutachter und Sachverständigen ?

A: Zunächst sollten Sie prüfen, ob z.B. Brancheneinträge oder bei der Google Suche, die gelieferten Suchergebnisse übereinstimmen, ein seröser Gutachter und Sachverständiger hat Kernkompetenzen, also echte Fach- und Sachgebiete, i.d.R 3 Kompetenzbereiche, wer hier mit 5-10 Fachbereichen wirbt, kann alleine qualitativ angemessene Leistung liefern, auch hier gilt
"Schuster bleib bei deinen Leisten"!

A: Ein weiterer wichtiger Punkt ist es, genau zu prüfen, welche Qualifikationen, Weiterbildungen / Zertifikate oder Meisterbriefe kann der SVG vorweisen. Denn in Deutschland ist der Begriff Sachverständiger und Gutachter nicht geschützt !
Theoretisch kann jeder von sich behaupten Sachverständiger zu sein !! Akkreditierungen und Zertifizierungen erfolgen ausschließlich über eingetragene Verbände oder über Gerichtsbestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.

F: Was ist der Unterschied Gutachter und Sachverständiger ?

A:Die Begriffe Sachverständiger / Gutachter werden meist synonym genutzt.
Der Begriff Sachverständiger wird dabei in der Regel von den Gerichten und Behörden verwendet, da diese sich meist auf einen Gesetzeswortlaut berufen und dort findet sich vornehmlich die Bezeichnung Sachverständiger. Für Privatpersonen dagegen hat sich die Bezeichnung Gutachter eingebürgert.
Daher hat ein Sachverständiger / Gutachter die gleichen Aufgaben, er wird nur oftmals unterschiedlich bezeichnet.
Ein Sachverständiger / Gutachter unterstützt nur die Entscheidungsfällung, es obliegt dem Gericht, das Gutachten selbstständig zu verwerten und zu würdigen. Ein erstelltes Gutachten ist daher nicht verbindlich und abschließend für die Urteilsfindung.

F:Wann wird das Wissen eines Sachverständigen / Gutachters in Anspruch genommen ?

A:Die Hauptaufgabe eines Sachverständigen / Gutachters ist es, fachlich qualifizierte Gutachten auf dem Gebiet zu erstellen, auf dem sie über das nötige ausgewiesene Fachwissen verfügen. Dieses ist oft nötig, um einen Sachverhalt eindeutig klären zu können. Nicht nur Gerichte und Behörden können einen Sachverständigen / Gutachter beauftragen, auch Unternehmen oder eine Privatperson können sich an diesen wenden, um Streitfragen klären zu lassen.

F: Welche Arten von Sachverständigen / Gutachter gibt es ?

A: Die Bezeichnung Sachverständiger / Gutachter ist rechtlich nicht geschützt. Grundsätzlich steht es somit jedem offen, sich so zu bezeichnen. Unterschieden wird zwischen verschiedenen Arten des Sachverständigen / Gutachters:

-Freier Sachverständiger: dieser ernennt sich selbst zum Sachverständigen
-EU-Zertifizierter Sachverständiger z.B. EU-EEG Zertifiziert
-Staatlich anerkannter Sachverständiger
-Verbandsanerkannter sachverständiger wie z.B. DGSV e.V., DGSF e.V., BDSH e.V.

Welcher Sachverständiger / Gutachter für den konkreten Fall geeignet ist, kommt auf dessen Erfahrungswert und Vorbildung an. Geht es etwa um Streitigkeiten bezüglich handwerklicher Tätigkeiten, kann auch ein Handwerksmeister herangezogen werden, der über ausreichend Berufserfahrung verfügt und den Fall mit Kompetenz bearbeiten kann. Für ein Gutachten in einem Strafverfahren dagegen sollte ein entsprechendes Studium vorliegen, um den Sachverhalt mit dem nötigen Fachwissen beurteilen zu können.

F: Wie verhält es sich mit der Aufwandsentschädigung / dem Honorar ?

A: Die Vergütung der gerichtlich bestellten Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungsgesetz.
Ansonsten ist die Vergütung frei vereinbar.
Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist die Vergütung nach einer eventuell vorliegenden Taxe, der üblichen Vergütung gemäß § 315 BGB oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05).

A: Bei uns haben Sie auch ohne gerichtliche Verwendung die Wahl nach JVEG oder nach Abrechnungspauschale ab zu rechnen, bei der Pauschalbrechnung kann dies sogar inkl. üblicher Nebekosten wie KM-Entschädigung, Telefon, Portkosten etc. erfolgen, wir möchten keine bösen Überaschungen - fair und transparent ist unser Anspruch !

F: Haften Sachverständige und Gutachter bei Fehlern Ihrer Gutachten ?

A: JA !!! Ganz klar obliegen wir der Haftung, daher ist es auch für den Auftraggeber wichtig, zu prüfen oder zu fragen, ob der Sachverständige/Gutachter eine Versicherung hat. Schauen Sie dabei auch, ob es eine "bekannte/seröse" Gesellschaft ist, die hier die Deckung übernehmen soll, ebenso die Höhe der Deckungssumme ist ein entscheidendes Kriterium.
Unsere Versicherungsangaben finden Sie selbstverständlich in unserem Impressum !


F: Was genau versteht man unter einem Gutachten?

In verschiedenen Streitsituationen kann es des Öfteren vorkommen, dass der Sachverhalt nicht klar definiert oder eingeschätzt werden kann. In solch einem Fall muss ein professionelles Gutachten zur Klärung erstellt werden. Hierbei wird eine Person (oder mehrere) zu Rate gezogen, welche sich mit dem Sachverhalt bestens auskennen und zudem neutral agieren.

Kompetenz spielt hier eine tragende Rolle. Immerhin wird fachliches Wissen gefordert und da reicht es nicht, eine reine Vermutung oder Mutmaßung anzustellen. Tatsachen müssen klargestellt werden und ein richtiges Werturteil ist vonnöten, wenn ein ordentliches Gutachten gefragt ist.

F: Welche Arten von Gutachten gibt es im Allgemeinen Leistungsumfeld von Gutachtern und Sachverständigen?

Gerichtsgutachten
A: Bei einem Gerichtsgutachten handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem ein Sachverständiger von der Seite eines Gerichts einberufen wird. Eine Privatperson fordert das Gutachten also nicht an, denn dann würde es sich -wie der Name schon sagt- um ein Privatgutachten handeln. Demzufolge kommt solch ein Gerichtsgutachten gerade dann zum Einsatz, wenn es innerhalb eines Rechtsstreits zu einer Bewertung kommen soll. Allerdings muss eine der beiden Parteien, die an dem Rechtsstreit beteiligt sind, einen Antrag auf ein solches Gutachten stellen. Ob dieser Antrag genehmigt wird, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Darüber hinaus muss klar definiert sein, wer der Gegner des Antragsstellers ist.

Oft geht es darum, eine Art von Mangel festzustellen und durch einen Sachverständigen und ein entsprechendes Gutachten bestätigen zu lassen. Dementsprechend handelt es sich stets um eine besondere Form der Überprüfung. Allerdings ist es nicht zwingend nötig, in diesem Fall einen Anwalt hinzu zu ziehen,… je nach Schwere des jeweiligen Sachverhalts ist dies jedoch ratsam. Das Gericht wählt übrigens aus, wer der Sachverständige ist. Dies wäre bei einem Privatgutachten nicht der Fall. Hier würde die jeweilige Privatperson dafür sorgen, den Sachverständigen zu stellen und anzufordern. Der Antragssteller hat aber auch bei Gericht die Möglichkeit dazu, einen Sachverständigen vorzuschlagen.

Nimmt das Gericht diesen Vorschlag an, ist dies ein großer Vorteil für den Antragssteller, denn hier handelt es sich dann um eine Person oder einen Verband, mit dem der Antragssteller bestenfalls vertraut ist. Zuletzt geht es noch um die Erstellung des Gutachtens. Welche Aufgaben hier genau gegeben werden, bestimmt das Gericht nach der Stellung des Antrags. Der Gutachter hat folglich die Aufgabe, dem Beschluss Folge zu leisten und die aufgeführten Mängel zu überprüfen oder gegebenenfalls sicherzustellen.

Die streitenden Parteien müssen auf das Ergebnis des Gutachtens warten, denn jenes könnte, je nach Lage des sichergestellten Sachverhalts, eine deutliche Veränderung für den laufenden Prozess bedeuten.

Versicherungsgutachten
Im Falle eines Versicherungsgutachtens schaltet sich die Versicherung einer Privatperson ein, wenn es um einen bestimmten Schaden geht, der vom jeweiligen Versicherungsunternehmen getragen werden soll. Als Beispiel könnte hier ein Brand- oder Wasserschaden dienen, durch den die Wohnung oder das Haus der Privatperson in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Ursache steht dabei im Mittelpunkt, doch natürlich auch die Höhe des Schadens, der angerichtet wurde. Der Sachverständige ermittelt also in erster Linie für die Versicherung, die für den entstandenen Schaden aufkommen soll. Auch hier muss ein unabhängiges und unparteiisches Gutachten erstellt werden.

Darüber hinaus kann ein Sachverständiger auch dann bei einem Versicherungsgutachten hinzugezogen werden, wenn es sich um Sturm- oder Haftpflichtschäden handelt. Hier muss die Lage ebenfalls genau begutachtet werden, damit die Versicherung die korrekte Höhe des Schadens übermittelt bekommt. Dies ist auch für die Privatperson wichtig, bei welcher der Schaden festgestellt wird. Schließlich soll die Versicherung für den Schaden aufkommen. Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, dass die Versicherung den Sachverständigen stellt und eben nicht die Privatperson, da es sich sonst um ein Privatgutachten handeln würde. Die Privatperson hat also keinen Einfluss auf die Wahl des Sachverständigen, welcher den aufgekommenen Schaden ermitteln soll.

Wurde das Gutachten abgeschlossen, erfährt nicht nur die Versicherung von dem Ergebnis, sondern auch die Privatperson. Schließlich müssen beide Parteien über den Sachverhalt informiert werden – gerade dann, wenn es sich um einen besonders großen Schaden handelt, der begutachtet wurde. Versicherung und auch Privatperson können jeweils reagieren und haben die Möglichkeit, Vorbereitungen in Bezug auf die Behebung des Schadens zu treffen. Natürlich kommt im Falle eines Autounfalls ebenfalls ein Versicherungsgutachten in Frage. Hier lässt sich der Schaden an der Karosserie der jeweiligen Privatperson ausmachen. Gerade dann, wenn es sich um einen Neuwagen handelt, kann dies eine sehr wichtige Information sein.

Privatgutachten
Wenn es zu einem Streit zwischen zwei Privatpersonen kommt, kann zu jedem Zeitpunkt ein Sachverständiger von einer der beiden Parteien einberufen werden. Hier ist es wichtig, zu wissen, dass der Sachverständige von einer Privatperson angefordert wird. Steht ein Gericht als hohe Instanz zwischen den beiden Privatpersonen, kümmert sich nämlich das jeweilige Gericht um ein Gutachten. Die Privatpersonen können dann lediglich einen Antrag auf ein Gutachten stellen, es aber nicht direkt in Auftrag geben. Auch der Sachverständige wird letztendlich vom Gericht ausgewählt und eben nicht von einer Privatperson, die aber dazu befugt ist, einen Sachverständigen vorzuschlagen.

Ein beliebter Streitfall tritt dann auf, wenn es um eine Form von Dienstleistung geht. Hierbei zahlt eine Privatperson einen gewissen Betrag, während beispielsweise ein Unternehmen einen Auftrag erhält. Wird dieser nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann die Privatperson ein Gutachten einberufen, um den Sachverhalt genau abzuklären. In der Regel ist es in diesem Fall so, dass der jeweilige Dienstleister eine andere Sicht als die Privatperson vertritt. Kann es dann zu keiner Einigung kommen, ist die Erstellung eines Gutachtens eine hervorragende Idee, um alle Unklarheiten zu beseitigen. Es geht also oft um Fehler oder Mängel, die festgestellt werden sollen. Das Gutachten sorgt im besten Fall für die Privatperson dafür, dass eine Schadensregulierung vom Streitgegner vorgenommen wird.

Zudem ist es auch möglich, ein Privatgutachten als Grundlage für eine juristische Auseinandersetzung zu nutzen. Hierbei wurde das Gutachten zwar auf Geheiß einer Privatperson erstellt, jedoch kann es in der Streitfrage trotzdem als Basis dienen, sollte ein Gericht dazwischentreten. Zuletzt ist es möglich, mit dem Sachverständigen die jeweiligen Mängel zu begutachten und somit eine Mängelbeseitigung bei dem Streitgegner anzufordern oder zu vereinbaren. Dadurch kommt es in der Regel schneller zur Behebung des aufgetretenen Schadens.

Parteiengutachten
Befinden sich zwei Privatpersonen in einem Rechtsstreit, bei dem bisher noch kein Gericht hinzugezogen wurde, kann eine der beiden Parteien ein Gutachten durch einen Sachverständigen durchführen lassen. In diesem Fall handelt es sich um ein so genanntes Parteiengutachten. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, einen Antrag für ein Gutachten zu stellen.

Ein Parteiengutachten wird übrigens auch als „Privatgutachten“ bezeichnet. Allerdings gibt es einen großen Unterschied zwischen einem Parteiengutachten und einem Gerichtsgutachten. Wurde ein Gutachten auf Geheiß einer Privatperson durchgeführt, kann sich ein später hinzugezogenes Gericht nicht, wenn es um die Beweismittellage geht, auf den festgestellten Sachverhalt des Gutachters oder Sachverständigen stützen. Soll ein Urteil gefällt werden, muss das Gericht ein Gutachten angefordert haben, damit es berücksichtigt werden kann. Der Sachverständige muss also von einem Gericht bestellt worden sein und nicht von einer Privatperson oder einer der beiden Parteien, um die es sich handelt.

Ein Parteiengutachten kann auch dann hinzugezogen werden, wenn sich ein gerichtlich bestelltes Gutachten für die jeweilige Privatperson als unerfreulich herausstellt. Sollte das Parteiengutachten zu einem anderen Ergebnis als das Gerichtsgutachten kommen, könnte es sein, dass das jeweilige Gericht einen weiteren Sachverständigen anfordert, welcher wiederum ein neues Gutachten erstellt. Dadurch kann die Sachlage noch weiter ermittelt und klargestellt werden. Jedoch muss das Parteiengutachten in diesem Fall sehr stark von dem Ergebnis des gerichtlich bestellten Gutachters abweichen, damit es zu einer erneuten Überprüfung kommen kann. Letztendlich ist es möglich, dass das zu fällende Urteil des Gerichts davon abhängt.

Schiedsgutachten
Ein Gutachten dient dazu, den Sachverhalt einer bestimmten Lage oder Situation zu klären. In solch einem Fall stehen sich mehrere Parteien gegenüber. Hierbei handelt es sich dann um Privatpersonen, wobei die eine Seite mit einem aufgekommenen Schaden konfrontiert wurde und die andere als Streitgegner dasteht. Doch manchmal kann es sein, dass sich beide Seiten nicht einigen können. In diesem Fall kann ein Sachverständiger beauftragt werden, ein Gutachten der jeweiligen Sachlage zu erstellen und dadurch neue Informationen und eine klare Deutung der Lage zu sichern. Bei solch einem Schiedsgutachten ist das Ergebnis jedoch für alle Parteien verbindlich. Gewisse Rechtsstreitigkeiten können sich dadurch massiv abkürzen, denn die jeweiligen Parteien können keinen Widerspruch einlegen.

Darüber hinaus hat eine Partei nicht unbedingt einen Vorteil davon, wenn das Ergebnis des Schiedsgutachtens für ihre Seite spricht. Natürlich kann eine Partei aufgrund des Schiedsgutachtens gewisse Forderungen stellen, doch das bedeutet noch lange nicht, dass jene auch durchgesetzt werden müssen. Ein solches Gutachten nimmt auch oftmals einige Zeit in Anspruch, denn die dargelegten Forderungen müssen zuerst einmal analysiert und für annehmbar befunden werden, bevor es zu einer Veränderung oder Durchführung kommen kann.

Das Schiedsgutachten sorgt also dafür, dass die Sachlage durch einen Sachverständigen auf richtige Art und Weise für alle Parteien dargestellt wird. In erster Linie sollte -theoretisch gesehen- keine der Parteien wissentlich vom Ergebnis profitieren,… wobei es in der Regel natürlich immer dazu kommt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Schaden, für den aufgekommen werden muss, genau eingeschätzt werden soll. Dementsprechend wichtig ist es, ein voll annehmbares und unabhängiges Werturteil zu erhalten.

Gefälligkeitsgutachten
Sollte es zu einem so genannten „Gefälligkeitsgutachten“ kommen, wurde die Arbeit des Sachverständigen nicht korrekt durchgeführt. Normalerweise ist der Sachverständige dazu verpflichtet, ein komplett unabhängiges Gutachten zu erstellen, bei dem keine der beiden Parteien bevorzugt wird. Sollte dies doch der Fall sein ist der Sachverständige der Gesetzgebung nicht nachgekommen. Die Neutralität muss nicht nur zu 100 Prozent gegeben sein, sondern der Sachverständige darf sich zudem auch nicht mit den Parteien des Streits auseinandersetzen, während das Gutachten erstellt wird. Des Weiteren ist es extrem wichtig, dass der Sachverständige die Situation durch sein fachliches Wissen klar einordnen kann.

Die beauftragte Person muss sich also bestens auf dem jeweiligen Gebiet, in dem das Gutachten vonnöten ist, auskennen, um keine einfache Mutmaßung anzustellen, sondern eine gezielte, fachliche Aussage zu treffen. Trifft dies nicht zu, spricht man ebenfalls von einem „Gefälligkeitsgutachten“, da das Ergebnis des Gutachtens nicht zwingend auf der Kompetenz des Sachverständigen beruht. Gerade der Auftraggeber des Gutachtens wird hier in Mitleidenschaft gezogen, denn für jenen kann ein hoher Schaden entstehen. Immerhin trägt er in der Regel auch die Kosten.

Durch ein Gericht, einen unabhängigen Gutachter oder auch eine Versicherung ist ein Gefälligkeitsgutachten oft sehr einfach zu durchschauen. Eine derart schlechte Arbeit wird normalerweise entdeckt und immer aufgedeckt.

Der Auftraggeber hat natürlich immer eine bestimmte Vorstellung oder einen Wunsch, was das Ergebnis des Gutachtens angeht. Allerdings darf der Sachverständige nicht auf etwaige Äußerungen des Auftraggebers eingehen und das Ergebnis in eine bestimmte Richtung lenken, um den Wünschen einer Privatperson gerecht zu werden. Der tatsächliche Stand des jeweiligen Sachverhalts ist zu ermitteln und dies funktioniert nur, wenn ein klares und unabhängiges Gutachten erstellt wurde. Alles andere wird als Gefälligkeitsgutachten bezeichnet, da hier nicht korrekt gearbeitet wurde.
Gemeinschaftsgutachten

Ein Gemeinschaftsgutachten ist eine besondere Form eines Gutachtens. Oft kann es passieren, dass es sich bei einem Sachverhalt um ein breit gefächertes Thema handelt, welches nicht zwingend von einem Sachverständigen alleine eingeordnet werden kann. Hier sind dann mehrere Personen nötig, damit ein umfangreiches und fachlich kompetentes Bild des Sachverhalts erstellt werden kann. Dementsprechend kommen mehrere Sachverständige zusammen, die ein Gemeinschaftsgutachten erstellen, indem sie gemeinsam an einem Thema mitwirken und dieses bewerten bzw. überprüfen. Eine einzelne Person ist hier für das Gutachten also nicht verantwortlich. Solche Schritte müssen natürlich klar definiert sein und es ist wichtig zu wissen, welcher Sachverständige für welchen Bereich des Gutachtens zuständig ist. Auch muss der Auftraggeber mit der Lage betraut sein und es muss bestätigt werden, dass es sich um ein Gemeinschaftsgutachten handelt und eben nicht um ein einzelnes.

Jedoch existieren keine festen Regeln, wenn es um die jeweilige Abfassung geht. Wichtig ist, dass jeder Sachverständige ein für sich unabhängiges Gutachten erstellt. Hinterher werden alle Teile zu einem Ganzen zusammengefasst, damit das Gemeinschaftsgutachten zu 100 Prozent dazu dient, den kompletten Stand des Sachverhalts darzulegen. Darüber hinaus ist es von großer Wichtigkeit, dass alle Sachverständigen ihr Gutachten auf eine Art und Weise präsentieren und einreichen, dass jede mitwirkende Person klar erkennt, welche Informationen vermittelt werden. Das Gutachten muss also auch für Dritte verständlich sein, so dass alle Betroffenen genau wissen, wovon gesprochen wird.

Des Weiteren ist es oft der Fall, dass bei einem Gemeinschaftsgutachten ein Gericht als weitere Instanz hinzugezogen wird. In diesem Fall sollte auch immer das betreffende Gericht davon in Kenntnis gesetzt werden, wie es um den aktuellen Stand des Gemeinschaftsgutachtens bestellt ist. So kann genau eingeschätzt werden, wie das Ergebnis letztendlich für den Auftraggeber des Gutachtens ausfällt, denn gerade dann, wenn ein Gericht dazwischensteht, können gewisse Forderungen eingereicht, aber nicht erzwungen werden.

Hauptgutachten und Ergänzungsgutachten
Ein Hauptgutachten wird in der Regel von der gesetzlichen Monopolkommission der Bundesregierung einberufen und durchgeführt. Hierbei wird sich stets auf den wirtschaftlichen Wettbewerb, der in Deutschland herrscht, konzentriert.

Jener muss alle zwei Jahre neu begutachtet werden, damit der Sachverhalt immer auf aktuellen Stand ist. Allerdings ist ein Hauptgutachten nicht nur dazu da, den aktuellen Stand widerzuspiegeln, sondern oft auch die Entwicklung, die zurzeit stattfindet, darzulegen. Dadurch kann eine Kontinuität angedeutet werden, die gerade in Bezug auf ein Unternehmen von äußerster Wichtigkeit sein kann. Des Weiteren können verschiedene Bereiche untersucht und begutachtet werden. Dazu gehört der Telekommunikationsmarkt, aber auch das Postwesen oder die Eisenbahn.

Ein so genanntes „Hauptgutachten“ dient also immer dazu, wettbewerbspolitische Fragen und Sachverhalte zu klären. Es kommt regelmäßig zu solch einer Art von Gutachten, da diese für den Markt der Bundesrepublik eine sehr wichtige Rolle spielen, um wichtige, wirtschaftliche Fragen beantworten und bei gewissen Ergebnissen reagieren zu können. Auf der anderen Seite steht jedoch das Ergänzungsgutachten, welches, wie der Name schon sagt, nur ergänzend wirkt. Hier hat es also bereits ein Gutachten gegeben und ein Ergänzungsachten dient dazu, den Sachverhalt entweder erneut zu durchleuchten oder eine weitere Meinung durch einen unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Allerdings muss es sich auch bei einem Ergänzungsgutachten nicht um ein einzelnes Gutachten handeln.

Je nach Standpunkt und Sachverhalt können auch mehrere, unparteiische Gutachter zum Einsatz kommen, die sich mit der Lage auseinandersetzen und am Ende ihr Ergebnis darlegen. Letztendlich soll auf diese Weise die Sachlage durch weitere, fachliche Kompetenz eingeordnet und beurteilt werden, damit beispielsweise ein Gericht zu einem Urteil kommen kann. Allerdings bedeutet es nicht zwangsläufig, dass ein Ergänzungsgutachten zum Vorteil des Auftraggebers ausfällt, denn ein Ergänzungsgutachten kann auch zu einem völlig anderen Ergebnis kommen, als das Hauptgutachten.


F: Was kann begutachtet werden?

A: Soll ein Gutachten erstellt werden, ist in der Regel oft ein Schaden vorausgegangen. Beispielsweise dann, wenn eine Privatperson einen Wasserschaden oder Brandscheiden erleidet, sollten aufgekommene Schäden begutachtet und eingeschätzt werden, damit die jeweilige Person damit rechnen kann, dass, beispielsweise von der jeweiligen Versicherung, für den entstandenen Schaden aufgekommen wird.

Doch neben den „Klassikern“ gibt es äußerst viele Bereiche, in denen ein Gutachten festgestellt werden kann. Hier ist stets eine Person nötig, die eine gewisse, fachliche Kompetenz mit sich bringt und ein Gutachten erstellt, welches auf unabhängiger Basis fundiert. Ein Gutachten darf nicht im Sinne einer Partei erstellt werden, da es sich sonst nicht mehr um ein neutrales Gutachten handelt.

F: Wie ist ein Gutachten aufgebaut?

A: Soll ein Gutachten erstellt werden, stehen sich in der Regel zwei Streitparteien gegenüber, die in einem Rechtsfall beraten werden sollen. Sachverständige sorgen hier dafür, dass der Sachverhalt klar definiert und begutachtet werden kann. In einem solchen Fall darf es nur zu einem unabhängigen Gutachten kommen, damit auch wirklich keine der beiden Seiten bevorzugt wird. Als Sachverständiger beschäftigt sich die Person jedoch nicht nur mit der Durchführung des Gutachtens, sondern auch mit dessen Erstellung. Demzufolge kommt es zur Anfertigung eines Dokuments, welches das Urteil und Ergebnis des Gutachtens bis ins Detail aufzeigt. Gewisse Richtlinien und Vorgehensweisen müssen hier unbedingt berücksichtigt werden, damit ein ordentliches Gutachten erstellt werden kann.

F: Gibt es Besonderheiten bei europäischen Gutachten ?

A: Bei einem Gutachten stellt ein beauftragter Sachverständigter ein Urteil in Bezug auf einen dargelegten Sachverhalt vor. Das Gutachten muss unabhängig erstellt werden und beim Gutachter selbst muss es sich um eine Person handeln, die die jeweilige Fachkompetenz mit sich bringt, damit das Ergebnis korrekt und unparteiisch ausfällt. Bei einem Gutachten von Behörden handelt es sich um öffentliche Instanzen, die zu einem Ergebnis bzw. einer Entscheidung im Streitfall gekommen sind.

Hierbei ist es in der Regel Standard, dass ein Gericht ein solches Gutachten erfragt, woraufhin die jeweilige, öffentliche Behörde einen Sachverständigen beauftragt und zum Gericht schickt. Dort wird das Gutachten durch den Sachverständigen erstellt bzw. vertreten. Bei einem europäischen Gutachten gelten jedoch noch zusätzlich andere Regelungen, die es zu berücksichtigen gilt.

F: Können Behörden Gutachten erstellen/ausstellen ?

A: Ein Gutachten dient dazu, den Sachverhalt durch einen beauftragten Sachverständigen klären zu lassen und eine fachlich kompetente Meinung zu einem Streitfall einzuholen. Das Ergebnis muss also begründet und neutral sein. Der Gutachter muss sein Urteil unparteiisch fällen und darf nicht zum Vorteil einer bestimmten Partei agieren, auch wenn er von dieser engagiert wurde.


F: Welche Zahlungsmodalitäten bieten Sie mir an ?

A: Grundsätzlich geht jeder Zahlung zunächst einmal der Auftrag voraus. Hier wird im Beratungsgespräch geklärt, wie und in     
welcher Höhe eine Anzahlung geleistet werden muss. Diese kann sowohl per Überweisung, als auch als Paypal Zahlung erfolgen.
Da wir certifizierter Partner von SumUp sind, können Sie auch die Anzahlung im ersten Ortstermin via Maestro, Master- American Express, Visacard oder Apple-Pay bezahlen. Diese Option bieten wir Ihnen auf Wunsch auch gerne zur sicheren Bezahlung nach Abschluß unserer Auftragsausführung zu Ihrer Zufriedenheit.


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